Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 12.05.2016 (AZ I ZR 5/15) mit einem überhöhten Provisionsverlangen von Maklern bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts beschäftigt. Hiernach muss ein Vorkaufsberechtigter an den Makler keine Provision zahlen, wenn sich die zwischen dem Verkäufer und dem ursprünglichen Käufer vereinbarte Provision außerhalb des Üblichen bewegt.
Der Fall
Zwei Brüder erben zu je 1/2 ein bebautes Grundstück in Berlin. Einer der beiden Brüder verkauft auf Vermittlung eines Maklers seinen Erbteil an einen Dritten. In diesem Erbteilskaufvertrag wurde eine Maklerprovision von knapp 11,5% auf den Kaufpreis vereinbart, wobei in Berlin knapp 7 % üblich sind. Nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch den vorkaufsberechtigten Bruder verlangte der Makler von diesem die dort vereinbarte Provision. Dieser verweigerte die Zahlung, woraufhin der Makler vor dem LG Berlin Klage erhob. Während das LG Berlin (AZ 33 O 244/13) die Provision noch auf ein übliches Maß (6%) herabsetzte, wies das KG Berlin (AZ 10 U 11/14) auf die durch SOUDRY & SOUDRY eingelegte Berufung die Klage des Maklers vollständig zurück. Hiergegen legte der Makler Revision zum BGH ein.
SOUDRY & SOUDRY setzt sich durch
Der BGH folgte der Argumentation von SOUDRY & SOUDRY und bestätigte in seiner Leitsatzentscheidung vom 12.05.2016 das Urteil des KG. Hiernach muss ein Vorkaufsberechtigter zwar grundsätzliche eine vereinbarte Maklerprovision zahlen. Dies gelte jedoch nur, wenn diese Vertragsbestandteil zwischen dem Verkäufer und dem Erstkäufer ist. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn sich die dort vereinbarte Provision im üblichen Rahmen hält. Andernfalls findet auch keine Herabsetzung der Provision auf ein übliches Maß statt (§ 655 BGB) – der Makler geht dann leer aus.
Die Leitsätze der Entscheidung