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Erbausschlagung und Anfechtung der Erbschaft

Die Erbausschlagung ist ein wichtiges Instrument im deutschen Erbrecht, das es Erben ermöglicht, unerwünschte oder überschuldete Nachlässe abzulehnen.

Als Notar in Berlin unterstütze ich Sie kompetent bei der Erklärung der Ausschlagung, sodass Sie im Falle eines unerwünschten Erbfalls Klarheit und Rechtssicherheit erlangen.

Rechtliche Grundlagen und Bedeutung

Auf Grundlage der §§ 2305–2307 BGB sowie § 1942 BGB können Erben durch Ausschlagung verhindern, dass sie kraft Gesetzes die gesamte Erbschaft erhalten – was insbesondere bei überschuldeten Nachlässen von großem Vorteil ist. Die Ausschlagung wirkt rückwirkend zum Zeitpunkt des Erbfalls, sodass die Erbschaft dem Ausschlagenden rechtlich nie zugefallen ist. Diese Maßnahme ist für viele Erben, die wirtschaftliche Risiken vermeiden wollen, von zentraler Bedeutung.

Formale Anforderungen und Fristen

Die Ausschlagung muss in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erfolgen, wie es § 1945 BGB vorschreibt. Wichtig ist, dass die Erklärung als Urschrift eingereicht wird – eine elektronische Übermittlung reicht hierbei nicht aus. Die Frist zur Ausschlagung beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und den Ausschlagungsgründen. Liegt der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland oder befindet sich der Erbe zum Fristbeginn im Ausland, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate (§ 1944 BGB).

Besondere Aspekte der Ausschlagung

Neben den allgemeinen Regelungen ist zu beachten, dass auch Kinder des ausschlagenden Erben unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Ausschlagung vertreten werden können. Dabei müssen die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 1643 Abs. 3 BGB beachtet werden – eine familiengerichtliche Genehmigung ist in bestimmten Fällen erforderlich.

Darüber hinaus besteht bei werthaltigen Nachlässen immer das Risiko eines Verstoßes gegen die elterliche Vermögenssorge, weshalb bei Ausschlagungen durch Eltern besondere Sorgfalt geboten ist. Auch die Verbindung zum Pflichtteilsrecht spielt eine wichtige Rolle, denn durch die Ausschlagung kann der Pflichtteilsanspruch unter Umständen beeinflusst werden.

Anfechtung der Annahme bzw. Ausschlagung

Wurde die Erbschaft bereits angenommen, ist eine nachträgliche Ausschlagung gemäß § 1943 BGB grundsätzlich ausgeschlossen – ebenso umgekehrt. In solchen Fällen bleibt dem Erben nur die Möglichkeit der Anfechtung der Erbschaft, sofern ein konkreter Anfechtungsgrund, etwa ein Eigenschaftsirrtum über wesentliche Nachlassmerkmale oder eine späte Erkenntnis der Überschuldung, vorliegt. Der BGH stellt klar, dass Irrtümer über die anstelle des Ausschlagenden erbende Person als mittelbare Rechtsfolge nicht anfechtbar sind. Die Anfechtungsfrist beträgt, analog zur Ausschlagung, sechs Wochen bzw. sechs Monate – ausgenommen, wenn 30 Jahre seit Annahme oder Ausschlagung verstrichen sind. Für die Anfechtung gelten die gleichen formellen Anforderungen wie für die Ausschlagung: Die Erklärung muss in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts in Urschrift erfolgen.

 

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