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TestamentErbvertragBerliner Testament

Testament und Erbvertrag – Maßgeschneiderte Nachlassplanung mit notarieller Unterstützung

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen nach dem Tod erhalten soll.

Dabei bietet das deutsche Erbrecht zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die über die klassische Erbeinsetzung hinausgehen. Mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag lassen sich Streitigkeiten unter Erben vermeiden, klare Regelungen treffen und steuerliche Vorteile nutzen. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Unterschiede zwischen Testament und Erbvertrag sowie über die wichtigsten Verfügungen, die in diesen Urkunden typischerweise geregelt werden können.

Das Testament – Individuelle Erbfolgeregelung mit maximaler Flexibilität

Ein Testament ist eine einseitige letztwillige Verfügung, durch die eine Person festlegt, wer ihr Vermögen erben soll und wie es aufgeteilt wird. Anders als bei der gesetzlichen Erbfolge kann der Erblasser beliebige Personen als Erben einsetzen, gesetzliche Erbteile verändern oder durch Vermächtnisse und Auflagen gezielte Vorgaben treffen.

Errichtung eines Testaments – Eigenhändig oder notariell?

Ein Testament kann auf zwei Arten errichtet werden:

  • Eigenhändiges Testament – muss vollständig handschriftlich verfasst, mit Datum und Ort versehen und unterschrieben sein.
  • Notarielles Testament – wird vom Notar beurkundet und bietet höchste Rechtssicherheit, insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen.

Gemeinschaftliches Testament – Nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Eine besonders bekannte Form ist das Berliner Testament, in dem sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gemeinsame Kinder erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners erben.

Ein gemeinschaftliches Testament kann für den überlebenden Partner Bindungswirkung entfalten, sodass dieser es später nicht mehr ändern kann. Deshalb ist eine notarielle Beratung besonders empfehlenswert.

Der Erbvertrag – Verbindliche Regelung mit gegenseitiger Bindung

Während ein Testament einseitig abgeändert oder widerrufen werden kann, ist ein Erbvertrag eine verbindliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen. Er eignet sich besonders für Unternehmerfamilien, unverheiratete Paare und komplexe Nachfolgeregelungen.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen Erbvertrag und Testament

  • Erbvertrag ist bindend – Verfügungen können nur gemeinsam geändert oder aufgehoben werden.
  • Notarielle Beurkundung erforderlich – ein Erbvertrag ist nur wirksam, wenn er von einem Notar beurkundet wurde.
  • Flexible Gestaltung möglich – Neben der Erbeinsetzung können auch Rücktrittsrechte oder Änderungsklauseln aufgenommen werden.

Beispiel:
Ein Unternehmer überträgt seinen Betrieb auf seinen Sohn und verpflichtet sich im Erbvertrag, keine Änderungen mehr vorzunehmen. Der Erbvertrag sichert dem Sohn die Nachfolge und verhindert, dass andere Erben den Betrieb gefährden.

Typischen Regelungsziele im Erbrecht

Jedes Testament ist so individuell wie sein Ersteller. Typische Regelungsziele im Erbrecht variieren je nach familiärer Situation. Junge, kinderlose Ehegatten setzen in der Regel auf gegenseitige Erbeinsetzung und berücksichtigen künftige Kinder sowie nahe Verwandte als Schlusserben. Ältere, kinderlose Ehegatten bestimmen häufig den längstlebenden Partner als Alleinerben, ergänzend durch ausgewählte Verwandte oder gemeinnützige Einrichtungen, teilweise auch durch Stiftungslösungen. Bei Ehepaaren mit Kindern wird neben der wechselseitigen Erbeinsetzung eine klare Regelung der Kinder als Erben empfohlen, ergänzt durch familienrechtliche Maßnahmen wie Vormundschaft und Testamentsvollstreckung. Verwitwete, ledige oder geschiedene Erblasser wählen individuell gesetzliche Erben, um Pflichtteilsansprüche zu sichern und Konflikte zu vermeiden. Dadurch wird eine nachhaltige, konfliktfreie Nachlassregelung erzielt für alle. In vielen Testamenten sind zudem folgende Anordnungen enthalten:

Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis kann eine bestimmte Person einen konkreten Gegenstand oder einen Geldbetrag aus dem Nachlass erhalten, ohne Erbe zu werden.

Auflage

Im Testament kann der Erblasser eine Auflage festlegen, die den Erben zu einer bestimmten Leistung wie Bestattungsregelung oder Tierpflege verpflichtet. Anders als ein Vermächtnis begründet sie keinen Anspruch; stattdessen kann ein Testamentsvollstrecker die Auflage verbindlich durchsetzen und den Willen sichern.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der den Nachlass verwaltet und für eine reibungslose Erbauseinandersetzung sorgt. Dies ist besonders sinnvoll bei großen Vermögen, minderjährigen Erben oder zersplittertem Grundbesitz.

 

Grenzen der Testierfreiheit

Die Grenzen der Testierfreiheit im Erbrecht schränken den Willen des Erblassers durch gesetzliche Vorschriften ein. Unwirksamkeitsgründe verhindern die Teil-Erbeinsetzung einzelner Gegenstände, da die Gesamtrechtsnachfolge gemäß §1922 BGB gilt und Pflichtteilsansprüche sowie Zwangsregelungen zu beachten sind. Das Heimgesetz limitiert testamentarische Verfügungen zugunsten von Heimträgern, Mitarbeitern oder Bewerbern, um wirtschaftliche Ausbeutung zu vermeiden. Zudem greift die automatische Gesamtrechtsnachfolge, mit Ausnahmen bei Sondererben wie in der Hoffolge oder bei Gesellschaftsanteilen. Diese Regelungen schützen die Rechte der Erben und den Willen des Erblassers. So wird eine gerechte und verlässliche Nachlassregelung dauerhaft sichergestellt. Dadurch wird der letzte Wille klar umgesetzt und künftigen Streitigkeiten effektiv vorgebeugt.

Wann ist eine notarielle Begleitung sinnvoll?

Ein Testament oder Erbvertrag sollte immer dann notariell begleitet werden, wenn:

  • Komplexe Vermögensverhältnisse bestehen (Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, internationale Aspekte).
  • Ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Bindung geplant ist.
  • Unverheiratete Paare sich gegenseitig absichern möchten.
  • Minderjährige oder behinderte Kinder bedacht werden sollen.
  • Es darum geht, Pflichtteilsansprüche zu minimieren oder steuerliche Gestaltungsspielräume zu nutzen.

Ein Testament oder Erbvertrag ist ein wertvolles Instrument, um die Vermögensnachfolge nach den eigenen Wünschen zu regeln. Die notarielle Beurkundung bietet dabei höchste Sicherheit und Effizienz, insbesondere bei größeren Vermögen oder komplexen Familienkonstellationen.



 

Die Vorteile eines notariellen Testaments – Rechtssicherheit für Ihren letzten Willen

Ein Testament ist eines der wichtigsten Dokumente im Leben – es bestimmt, wer das eigene Vermögen erhält und unter welchen Bedingungen. Während ein eigenhändiges Testament auch ohne Notar errichtet werden kann, bietet ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag eine Vielzahl von Vorteilen, die Rechtssicherheit schaffen, Streit unter Erben vermeiden und oft sogar Kosten sparen.

1. Rechtssicherheit durch klare und eindeutige Formulierungen

Ein häufiges Problem eigenhändiger Testamente ist die missverständliche oder unklare Formulierung. Viele Erblasser sind sich nicht bewusst, dass bestimmte Begriffe oder Anordnungen mehrdeutig oder juristisch unwirksam sein können.

  • Notare formulieren Testamente in präziser und rechtssicherer Sprache.
  • Missverständnisse, die zu Streit oder Unwirksamkeit führen können, werden vermieden.
  • Juristisch exakte Formulierungen garantieren, dass Ihr letzter Wille genau so umgesetzt wird, wie Sie es wünschen.

Beispiel:
Ein Erblasser setzt in einem eigenhändigen Testament seine „Lieblingsnichte“ als Erbin ein, ohne ihren vollständigen Namen anzugeben. Nach seinem Tod gibt es mehrere Nichten, die sich auf diese Formulierung berufen. Durch eine notarielle Testamentsgestaltung wäre diese Unklarheit ausgeschlossen worden.

2. Notarielle Beratung – Optimale Gestaltung Ihrer Nachlassregelung

Ein eigenhändiges Testament wird oft ohne umfassende rechtliche Beratung errichtet. Dadurch bleiben viele Möglichkeiten der Nachlassgestaltung ungenutzt oder Pflichtteilsrechte werden übersehen, was zu unerwarteten finanziellen Belastungen der Erben führen kann.

  • Notare beraten Sie zu allen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
  • Pflichtteilsrechte werden frühzeitig berücksichtigt, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Steuerliche Aspekte der Nachfolge werden in die Planung mit einbezogen (ohne steuerliche Beratung zu ersetzen).

Beispiel:
Ein Unternehmer verfasst ein eigenhändiges Testament, in dem er seinen Sohn als Erben seines Betriebs einsetzt. Er übersieht dabei, dass seine anderen Kinder pflichtteilsberechtigt sind. Ohne eine strategische Pflichtteilsreduzierung droht eine finanzielle Belastung des Unternehmens, die mit notarieller Beratung hätte vermieden werden können.

3. Amtliche Verwahrung – Schutz vor Verlust und Manipulation

Nicht wenige Auseinandersetzungen um das Erbe drehen sich um das Thema „Fälschung von Testamenten“. Ein eigenhändiges Testament kann zudem verloren gehen, zerstört oder von Dritten manipuliert werden. Ein notarielles Testament hingegen wird sicher und amtlich verwahrt.

  • Eintragung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer, sodass es im Erbfall automatisch gefunden wird.
  • Amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht, wodurch das Testament nicht verloren gehen oder unauffindbar sein kann.
  • Schutz vor Fälschung oder absichtlichem Verschwinden des Testaments.

Beispiel:
Ein älterer Herr verfasst ein Testament, das seine Pflegerin als Erbin einsetzt. Nach seinem Tod ist das Dokument jedoch verschwunden. Die Familie erhebt Zweifel an seiner Existenz. Ein notarielles Testament in amtlicher Verwahrung hätte diese Unsicherheit ausgeschlossen.

4. Beweiswirkung und Testierfähigkeitsprüfung

Ein oft unterschätzter Vorteil eines notariellen Testaments ist die Überprüfung der Testierfähigkeit durch den Notar. Gerade bei älteren oder kranken Erblassern kann es nachträglich zu Anfechtungen kommen, mit der Behauptung, der Erblasser sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen.

  • Der Notar bestätigt in der Urkunde seine Wahrnehmung zur Testierfähigkeit, was Anfechtungen erschwert.
  • Zweifel an der Echtheit oder Gültigkeit des Testaments können so ausgeräumt werden.
  • Vermeidung langjähriger Erbstreitigkeiten vor Gericht.

Beispiel:
Ein vermögender Erblasser verfasst mit 85 Jahren ein eigenhändiges Testament. Nach seinem Tod behaupten enterbte Angehörige, er sei bereits dement gewesen. Ein notarielles Testament mit Testierfähigkeitsbestätigung hätte diesen Streit vermeiden können.

Wann ist ein notarielles Testament besonders sinnvoll?

  • Bei komplexen Vermögensverhältnissen (Immobilien, Unternehmen, Auslandserben)
  • Wenn Pflichtteilsansprüche berücksichtigt oder reduziert werden sollen
  • Für Ehepaare mit Berliner Testament oder Regelungen für Patchwork-Familien
  • Zum Schutz minderjähriger oder behinderter Erben durch Testamentsvollstreckung
  • Wenn das Testament in jedem Fall sicher auffindbar und unangreifbar sein soll

Fazit – Mehr Sicherheit durch ein notarielles Testament

Ein eigenhändiges Testament kann Formfehler, Missverständnisse und Streitigkeiten nach sich ziehen. Ein notarielles Testament bietet Rechtssicherheit, klare Formulierungen, Schutz vor Anfechtung und spart im Erbfall Kosten und Zeit.

Lassen Sie sich von mir beraten – gemeinsam gestalten wir ein Testament, das Ihre Wünsche rechtssicher umsetzt!

Ich begleite Sie in dieser Situation kompetent, rechtssicher und mit dem erforderlichen Feingefühl.

 

Gesetzliche Erbfolge – Was gilt, wenn kein Testament existiert?

Viele Menschen gehen irrtümlich davon aus, dass nach ihrem Tod automatisch der Ehepartner oder die Kinder das gesamte Vermögen erhalten. Tatsächlich regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Erbfolge für den Fall, dass keine letztwillige Verfügung – also weder ein Testament noch ein Erbvertrag – vorhanden ist. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt die Verwandtschaftsverhältnisse zum Erblasser und kann dazu führen, dass unerwartete Personen Miterben werden.

Ein Beispiel:

Eheleute besitzen ein gemeinsames Haus. Stirbt ein Ehepartner ohne Testament, erbt der überlebende Partner das Haus nicht automatisch allein. Sind Kinder vorhanden, werden diese automatisch Miterben – und damit auch Miteigentümer der Immobilie. Dadurch kann es zu einer Erbengemeinschaft kommen, die die Nutzung oder Veräußerung der Immobilie erschwert.

Wer erbt nach gesetzlicher Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge folgt einer festen Ordnung und teilt Verwandte in Erben verschiedener Ordnungen ein:

Erben erster Ordnung

Kinder des Erblassers (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder) sowie deren Nachkommen. Sind Kinder bereits verstorben, treten deren eigene Kinder (Enkelkinder des Erblassers) an ihre Stelle.

Erben zweiter Ordnung
Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (also Geschwister des Erblassers, Nichten und Neffen).

Erben dritter Ordnung
Großeltern des Erblassers sowie deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen).

Erben vierter Ordnung und entferntere Verwandte
Urgroßeltern und deren Nachkommen.

Existieren keine Erben, erbt schließlich der Staat.

Erbrecht des Ehegatten

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners richtet sich nach dem bestehenden Güterstand:

  • Bei Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand): Der Ehegatte erbt neben Kindern die Hälfte des Nachlasses, bei Erben zweiter Ordnung sogar drei Viertel.
  • Bei Gütertrennung: Die Erbquote hängt davon ab, wie viele Kinder vorhanden sind. Gibt es nur ein Kind, erben Ehepartner und Kind je zur Hälfte. Sind zwei Kinder vorhanden, erben alle drei zu gleichen Teilen.
  • Bei Gütergemeinschaft: Hier erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, während die restlichen Anteile auf die Verwandten übergehen.

Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1:
B stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehe bestand im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft). Die Ehefrau erbt die Hälfte, die beiden Kinder jeweils ein Viertel.

Beispiel 2:
Eine Witwe verstirbt und hinterlässt zwei Kinder. Diese erben zu gleichen Teilen. Falls eines der Kinder bereits verstorben ist, treten dessen Nachkommen (die Enkel) an seine Stelle.

Beispiel 3:
Student S ist unverheiratet und hat keine Kinder. Er wird von seinen Eltern je zur Hälfte beerbt. Falls ein Elternteil verstorben ist, tritt dessen Erbanteil auf die Geschwister des Erblassers über.

Beispiel 4:
C verstirbt kinderlos und hinterlässt seine Ehefrau sowie seine noch lebenden Eltern. Bei Zugewinngemeinschaft erbt die Ehefrau drei Viertel des Nachlasses, die Eltern erhalten jeweils ein Achtel.

Testament oder Erbvertrag als Alternative zur gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kann zu unerwarteten Ergebnissen führen. Wer deshalb sicherstellen möchte, dass sein Vermögen nach eigenen Wünschen verteilt wird, sollte eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags errichten. Ein Testament kann privatschriftlich (eigenhändig verfasst) oder notariell beurkundet werden. Ein Erbvertrag hingegen muss immer notariell beurkundet werden und kann bindende Vereinbarungen zwischen Erblasser und Erben enthalten.

Wann ist notarielle Beratung besonders sinnvoll?

  • Ehepaare ohne Kinder, die verhindern möchten, dass entfernte Verwandte Miterben werden.
  • Unverheiratete Paare, da Partner ohne Testament kein gesetzliches Erbrecht haben.
  • Geschiedene mit Kindern, die sicherstellen möchten, dass ihr Nachlass nicht indirekt dem Ex-Partner zugutekommt.
  • Familien mit behinderten oder sozialhilfebedürftigen Angehörigen, um das Erbe vor dem Zugriff von Sozialleistungsträgern zu schützen.

Die gesetzliche Erbfolge kann zu unerwarteten Konsequenzen führen, die nicht immer im Sinne des Erblassers sind. Durch eine vorausschauende Nachlassplanung mit einem Testament oder Erbvertrag lassen sich Streitigkeiten vermeiden und Vermögen gezielt weitergeben. 

 

Mit dem Merkblatt der Bundesnotarkammer (Glossar) zu dem Thema Testament und Erbvertrag sowie mit der Darstellung der gesetzlichen Erbfolge erhalten Sie einen guten Überblick:

Merkblatt Testament und Erbvertrag Gesetzliche Erbfolge

Einen ausführlichen Überblick erhalten Sie mit der Broschüre des Erben und Vererben des Bundesministeriums für Justiz:

BMJ – Erben und Vererben

 

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