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Unternehmertestament – Die richtige Vorsorge für Familienunternehmen treffen

Ein Unternehmer steht häufig vor der Herausforderung, für den unerwarteten Todesfall Vorsorge zu treffen, die gleich mehrere Ziele verfolgt: Die Beteiligung an der Gesellschaft soll innerhalb der Familie erhalten bleiben, die Versorgung der überlebenden Ehefrau sowie minderjähriger Kinder gesichert werden, und zugleich soll die steuerliche Belastung möglichst gering gehalten werden.

Die Regelung der Unternehmensnachfolge sollte idealerweise bereits zu Lebzeiten des Unternehmers erfolgen, da dieser Prozess eine Vielzahl dynamischer Entscheidungen erfordert. Doch in vielen Fällen ist es unverzichtbar, zusätzlich eine sorgfältig ausgearbeitete letztwillige Verfügung in Form eines Unternehmertestaments oder Erbvertrages zu treffen, um im plötzlichen Todesfall vorbereitet zu sein. Dies gilt insbesondere, wenn potenzielle Nachfolger – etwa minderjährige Kinder – zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht in der Lage sind, unternehmerische Verantwortung zu übernehmen.

Ein Unternehmertestament dient dazu, den Fortbestand Ihres Unternehmens auch über Ihren Tod hinaus sicherzustellen. Insbesondere dann, wenn – wie häufig in Familienunternehmen – minderjährige Kinder vorhanden sind, ist eine testamentarische Regelung unverzichtbar, da die Kinder die unternehmerische Verantwortung nicht unmittelbar selbst übernehmen können. Ziel des Unternehmertestaments ist es, einerseits die Familie wirtschaftlich abzusichern, andererseits aber auch die unternehmerische Kontinuität zu gewährleisten und dabei die steuerliche Belastung möglichst gering zu halten.

Bei der Erstellung eines Unternehmertestaments sind verschiedene rechtliceh Aspekte zu berücksichtigen.

Güterstand

So ist der Güterstand, in dem der Unternehmer mit seiner Ehefrau lebt, ist von entscheidender Bedeutung für die letztwillige Verfügung. Ob Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft besteht, wirkt sich maßgeblich auf die gesetzliche Erbquote und die steuerlichen Folgen für den überlebenden Ehepartner aus (§§ 1931, 1371 BGB). Hier kann es empfehlenswert sein, den bestehenden Güterstand notariell zu modifizieren, um sowohl steuerliche als auch familiäre Ziele optimal zu erreichen.

Weitere Kinder?

Darüber hinaus müssen bei der Testamentsgestaltung auch eventuelle weitere, etwa nichteheliche Kinder berücksichtigt werden, da diese seit der Gleichstellung durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz von 1997 grundsätzlich voll erbberechtigt sind. Sämtliche frühere letztwillige Verfügungen – insbesondere gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge – sollten ausdrücklich widerrufen werden (§§ 2253, 2254 BGB), um spätere Streitigkeiten oder unklare Rechtslagen auszuschließen.

Verzahnung mit der unternehmerischen Realität

Eine zentrale Rolle spielt hierbei das Zusammenspiel zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag. Gerade bei Personengesellschaften, etwa einer GmbH & Co. KG, bestimmt der Gesellschaftsvertrag, ob und in welcher Form die Unternehmensanteile vererbt werden können (§ 177 HGB). Oft sehen Gesellschaftsverträge qualifizierte Nachfolgeklauseln vor, die nur bestimmten Familienmitgliedern – meist den direkten Abkömmlingen – gestatten, die Gesellschafterstellung zu übernehmen. Wird dies im Testament nicht berücksichtigt und beispielsweise die Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt, so besteht die Gefahr, dass der Familienstamm des Unternehmers vollständig aus der Gesellschaft ausscheidet und lediglich einen oft gering bemessenen Abfindungsanspruch erhält. Dies hätte auch gravierende erbschaftsteuerliche Konsequenzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), da es dadurch zu einer unerwünschten Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter kommen könnte. Gerade nach der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2009 kann dies erhebliche finanzielle Nachteile bedeuten. Um dies zu vermeiden, müssen die Nachfolger im Testament klar benannt werden, und zwar entsprechend der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Nachfolgeklauseln.

Testamentsvollstreckung

Weiterhin bietet es sich an, Testamentsvollstreckung vorzusehen, insbesondere wenn die Nachfolger minderjährig oder wirtschaftlich unerfahren sind. Die Testamentsvollstreckung stellt sicher, dass das Unternehmen bis zur Volljährigkeit oder Berufsfähigkeit der Erben kompetent und verantwortlich fortgeführt wird. Der Testamentsvollstrecker nimmt sämtliche Verwaltungsrechte, insbesondere im Zusammenhang mit einer GmbH, umfassend wahr. Allerdings müssen bei GmbH-Anteilen und Kommanditanteilen die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten genau beachtet werden. Während bei GmbH-Anteilen grundsätzlich eine uneingeschränkte Testamentsvollstreckung möglich ist, bedarf es bei Anteilen an Personengesellschaften, wie einer Kommanditgesellschaft, meist einer gesellschaftsvertraglichen Erlaubnis oder Zustimmung der Mitgesellschafter, sofern der Testamentsvollstrecker auch Rechte wie das Stimmrecht oder Geschäftsführungsbefugnisse wahrnehmen soll.

Rechte des Testamentsvollstrecker

In vielen Fällen wird daher bereits vorsorglich im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass der Testamentsvollstrecker Verwaltungsrechte wahrnehmen darf. Sollte eine solche Regelung fehlen, ist zumindest sicherzustellen, dass der Testamentsvollstrecker zumindest die wirtschaftlichen Rechte, etwa Gewinnansprüche oder Abfindungsansprüche, wahrnehmen darf.

Zur Sicherung der Position des Testamentsvollstreckers und zur Durchsetzung seiner Befugnisse sollte der Unternehmer in seinem Testament ausdrücklich Sanktionen bei Verstößen der Erben gegen seine Anordnungen vorsehen. Auch empfiehlt es sich, eine Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen, deren Bestand zusätzlich testamentarisch abgesichert wird.

General- und Vorsorgevollmachten zu Lebzeiten

Zusätzlich empfiehlt es sich, schon zu Lebzeiten weitere Maßnahmen zu treffen, etwa eine Vollmacht zur Vertretung bei Geschäftsunfähigkeit oder Unfall, damit die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft auch in Krisensituationen gewährleistet bleibt. Nach Eintritt des Erbfalls ist die Eintragung der Nachfolge im Handelsregister durch die Erben und gegebenenfalls den Testamentsvollstrecker vorzunehmen (§§ 162, 161, 143, 107 HGB).

EU-ErbVO und Rechtswahl

Schließlich ist insbesondere die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) zu beachten. So bestimmt sich das anwendbare Recht seit August 2015 grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 21 Abs. 1 ErbVO). Möchte ein Unternehmer, der z.B. im Ausland lebt, dennoch die Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts sicherstellen, muss er eine ausdrückliche Rechtswahl im Testament treffen (Art. 22 ErbVO).

Durch frühzeitige, sorgfältige Planung und eine umfassende notarielle Beratung können Unternehmer sicherstellen, dass ihre Nachfolge juristisch klar, steuerlich optimiert und im Einklang mit familiären und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben geregelt ist.

Das Unternehmertestament bildet hierbei oft den notwendigen Abschluss und die Ergänzung einer rechtzeitigen lebzeitigen Planung, um Unternehmen, Familie und Nachfolger gleichermaßen nachhaltig zu schützen.

Als spezialisierter Notar in Berlin begleite ich Sie fachkundig und vertrauensvoll bei der Errichtung eines Unternehmertestaments, das die individuellen Besonderheiten Ihres Familienunternehmens berücksichtigt und langfristig Rechtssicherheit und wirtschaftliche Stabilität für Ihre Familie schafft.

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